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NEWI-Fenster AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Montagen sowie allen sonstigen durch uns erbrachten Leistungen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich
1.3 Nebenabreden und Änderungen sowie Ergänzungen des Vertrages und unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur, -wenn von uns schriftlich bestätigt, gültig.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind ohne Ausnahme freibleibend
2.2 Ohne anders lautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in de Offerten auf vollständigen, zur Berechnung geeigneten Unterlagen, Daten und Plänen sowie verbindlichen unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stands- und Massangaben
2.3 Offerten die aufgrund ungenauer oder nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben entsprechend nur unverbindlichen Richtpreischarakter.
2.4 Unsere Angebote, Zeichnungen, Beschriebe und Muster bleiben stets unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht zur Kenntnis gebracht werden. Nichteinhalten dieser Vorschrift macht Schadenersatzpflichtig. Wird der Auftrag an ein anderes Unternehmen vergeben, müssen die Unterlagen uns zurückerstattet werden.

3. Verträge

3.1 Ein Vertrag gilt nur als geschlossen, wenn wir die Annahme einer Bestellung schriftlich bestätigt haben

4. Preise

4.1 Der vereinbarte Preis versteht sich netto in Schweizer Franken.
4.2 Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk in Au ZH.

4.3 In den Montagepreisen ist die Lieferung franko Baustelle enthalten (nur sofern normale Zufahrt vorhanden)
4.4 Die Mehrwertsteuer wird am Schluss ausgewiesen, ist also in den Einheitspreisen nicht enthalten
4.5 Sofern sie nicht speziell in unseren Angeboten aufgeführt sind, sind folgende Leistungen in unseren Preisen nicht enthalten: Erstellung von Mustern, massstäbliche Zeichnungen, Pläne, Lieferung, Demontage, Entsorgung, Montage, Deckleisten, Anschlussfugen, Dichtungsbänder, Reinigung der Glasscheiben, Reinigung der Beschläge von Baurückständen, zweite Arbeitsgänge für Montage von Wetterschenkeln und Fenstergriffen, wenn dies aus Bauablauf Gründen nicht möglich ist.

5. Lieferfristen und Teillieferungen

5.1 Damit eine Auftragsbestätigung erstellt werden kann, müssen sämtliche Angaben die zur Erstellung dieser AVOR nötig sind, vor dem Ausmass bei uns zum Studium eintreffen.
5.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der unterzeichneten Auftragsbestätigung und AVOR Blätter, sofern ein Zeitraum angegeben ist. Jede Lieferfrist verzögert sich entsprechend, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen oder der Besteller mit unserer Zustimmung nachträglich Änderungen an der Bestellung vornimmt, oder eine Zahlung verspätet bei uns eintrifft.
5.3 Die Liefertermine werden in Wochen angegeben die mit jeweils 5 Arbeitstagen gerechnet werden. Können im entsprechenden Zeitraum nicht 5 Arbeitstage pro Woche gearbeitet werden (Feiertage, Betriebsferien, usw.) werden die entsprechenden Tage nicht zur Woche gerechnet und separat angehängt.
5.4 Teillieferungen unsererseits sind zulässig. Ist eine Teillieferung unmöglich oder nur mit Verzug möglich so hat der Besteller ausdrücklich nicht das Recht zum Zurücktreten vom ganzen Vertrag noch zu Schadenersatzansprüchen.
5.5 Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches und grobes Verschulden zurück, erwächst dem Besteller hieraus weder das Recht vom Vertrag zurückzutreten noch auf die Lieferung zu Verzichten noch Schadenersatz zu verlangen.
5.6 Im Falle von unvorhersehbaren Problemen bei der Beschaffung von Materialien, Streik, Betriebsstörungen, und anderer Fälle von höherer Gewalt sind wir berechtigt einen neuen Liefertermin festzusetzen, oder ohne Kostenfolge vom Vertrag zurückzutreten.

6. Übernahme der Ware durch den Besteller

6.1 Die Gefahr geht mit der Übernahme der Ware durch den Besteller oder einem von Ihm Beauftragten bei uns im Werk oder auf der Baustelle bei Anlieferung auf Ihn über.
6.2 Verzögert oder verunmöglicht sich eine Übernahme, aus Gründen die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei uns oder einem Dritten einzulagern, womit wir unsere Pflichten erfüllt haben und berechtigt sind den Auftrag abzuschliessen und abzurechnen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Sofern im Werkvertrag nicht Zahlungsbedingungen nach SIA 118 festgelegt sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

-    30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung
-    40% der Auftragssumme bei Montagebereitschaft

-    20% der Auftragssumme bei Montagebeginn
-    Restbetrag nach unserer Rechnungsstellung

7.2 Alle Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Skontoabzug.
7.3 Die Verrechnung von Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern diese Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.4 Bei mehreren offenen Forderungen sind wir berechtigt, festzulegen, welche Forderungen durch die Zahlung des Bestellers erfüllt sind.
7.5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet. Massgebend ist der am Herstellungsort übliche Zinssatz für Bank Kontokorrent Kredite an die Unternehmer der Zürcher Kantonalbank + 2%
7.6 Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
7.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt unbeschadet unserer sonstigen Rechte weitere Lieferungen aus diesem oder einem Anderen Vertrag zu verweigern oder von einer Vorauszahlung oder Sicherstellung abhängig zu machen.

8. Gewährleistung

8.1 Hat die gelieferte Ware einen von uns zu vertretender Mangel, so liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung, sowie wegen Schäden die sich aus dem Gebrauch oder Einbau der Waren ergeben, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie geltend gemacht werden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2 Mängel müssen unverzüglich, das heisst offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Übernahme oder Lieferung der Ware, verdeckte Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Erkennbarkeit, schriftlich angezeigt werden. Wird dies unterlassen ist jegliche Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Wird die Ware von uns montiert verweisen wir auf unsere Montagebedingungen.
8.3 Mängel sind insbesondere dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie auf normale Abnützung, mangelhafte Wartung (Merkblatt Unterhalt und Baureinigung), übermässige Beanspruchung, unsachgemässer Bedienung und Eingriffen Dritter etc. zurückgehen. Ebenso sind Mängel, die darauf zurückgehen, dass unsere Weisungen nach Eingang einer Mängelrüge, nicht eingehalten wurden, von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.4 Nicht als Mängel gelten kleine Kratzer, ungleiche Oberflächen, die aus 3m Entfernung unwissentlich rechtwinklig zum Objekt betrachtet nicht erkannt werden können. Ebenso gelten Sichtbarkeit von Holzstrukturen sowie Längsholzverbindungen nicht als Mangel.

9. Montage-Demontagebedingungen

9.1 Unsere Preise basieren auf folgenden Bedingungen:
9.2 Montage ohne Unterbruch, normale Zufahrt und freier Zugang zur Montagestelle, Stromanschluss mit mindestens 16 amp., erforderliche Gerüste (SUVA Richtlinien) und Hebezug bauseits, Möglichkeit zur Zwischenlagerung der Montageleistung von einer Woche in trockenem abschliessbarem Raum, Montage auf vorbereitete Anschläge, Angabe des Montagepunktes pro Fenster unter Einhaltung von Masstoleranzen von 0,5cm. Das Schützen der eingebauten Fenster erfolgt bauseits. Bei der Demontage können bestehende Anschlüsse aus Putz, Plättli, Farbe usw. je nach Zustand durch die Demontage beschädigt werden, dies erfordert unmittelbare Ausbesserung durch den Besteller damit das Erstellen der Anschlüsse möglich ist. Baustellensicherung bauseits.
9.3 Vor dem vereinbarten Beginn der Demontage-Montage hat der Besteller auf eigene Rechnung und Gefahr rechtzeitig alle Vorbereitungen und Massnahmen zu treffen die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten in einem Zug nötig sind.

9.4 Alle von uns ausgeführten Arbeiten sind innert 30 Tagen von der Bauleitung oder dem Besteller zu kontrollieren und abzunehmen, eventuell festgestellte Mängel, müssen in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden, spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.
9.5 Für Beschädigungen die unsere Angestellten an Gebäuden oder anderen Einrichtungen anrichten Haften wir im Umfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.

10. Garantie

10.1 NEWI Fenster AG garantiert nach den gesamtschweizerisch anerkannten Normen der SIA (Schweizerischer Ingenieur+ Architektenverein) das folgende:

-    zwei Jahre für Mängel und Ausführung
-    fünf Jahre für verdeckte Mängel

11. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für die Leistungen von Besteller und NEWI Fenster AG ist Wädenswil
11.2 Soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Merkblätter für Unterhalt und Baureinigung keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der einschlägigen Normen SIA-Norm 118,331,343 und ergänzend diejenigen des Schweizerischen Obligationenrechts.
11.3 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere Abmachungen mit dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
11.4 Bei Streitigkeiten soweit sie die Wirksamkeit des Vertrags sowie dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen ist der Gerichtsstand Wädenswil.

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